Vollständigkeitserklärung nach dem Verpackungsgesetz

Das neue Verpackungsgesetz VerpackG (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen) ist zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten und löst die bis dahin geltende Verpackungsverordnung ab. Demnach müssen alle gewerbsmäßig organisierten Erstinverkehrbringer für mit Ware befüllte systembeteiligungspflichtige Verpackungen eine Vollständigkeitserklärung über Verkaufsverpackungen (Mengenmeldung) bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) hinterlegen.

Die Norddeutsche AG unterstützt Sie bei der Prüfung der Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG unter Beachtung der Prüfleitlinien sowie bei der elektronischen Hinterlegung.

Welche Regelungen gelten bei den Prüfungen der Verpackungsverordnung?

Die Prüfung im Rahmen des Verpackungsgesetzes (VerpackG ) hat den Zweck, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in der elektronischen Vollständigkeitserklärung zu bestätigen. Prüfungspflichtig sind Inverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, sprich mit Waren befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Unternehmen sind verpflichtet, sich bei der neu geschaffenen „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zu registrieren und eine geprüfte Vollständigkeitserklärung über die in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge bei der zentralen Stelle zu hinterlegen. Die Verträge mit den dualen Systemen schreiben eine Prüfung und Bescheinigung der gemeldeten Verkaufsverpackungen vor. Zur Sicherstellung der Durchsetzung der neuen Regelungen der Verpackungsverordnung sind neben Abmahnungen und anderen zivilrechtlichen Strafen für Verstöße Bußgelder von bis zu 200.000 Euro vorgesehen.

Für wen gelten die Regelungen nach dem neuen Verpackungsgesetz?

Wer verpackte Waren für private Endverbraucher oder gleichgestellte Anfallstellen erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, soll sich an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen, um damit für die künftigen Entsorgungskosten aufzukommen. Die gleichgestellten Anfallstellen werden im VerpackG wie bisher definiert, das heißt, sie umfassen beispielsweise auch Gaststätten, Krankenhäuser, Büros von Freiberuflern und viele Stellen mehr, unabhängig von den dort anfallenden Abfallmengen. Außerdem gelten auch kleinere Handwerks- und kleinere landwirtschaftliche Betriebe als „private Endverbraucher“, nur hier wird auf die Größe ihrer Abfallbehälter Bezug genommen.

Prüfungspflicht für die Vollständigkeitserklärung für Verpackungen

Nach dem Katalog der ZSVR sind branchenspezifische Verpackungsarten und -größen aufgelistet, die systempflichtig sind. Für potentiell betroffene Erstinverkehrbringer prüfen die ExpertInnen-Teams der Norddeutsche AG, ob die von ihnen verwendeten Verpackungen betroffen sind. Unsere Steuerberaterinnen und Steuerberater unterstützen Sie bei der Erfüllung folgender Pflichten und Prüfung der Vollständigkeitserklärung nach dem Verpackungsgesetz:

  • Registrierung bei der Zentralen Stelle
  • Beteiligung an einem oder mehreren dualen Entsorgungssystemen
  • Korrespondenz mit diesen Systemen (Mengenmeldungen, Abrechnung) und analoge zeitgleiche Meldungen an die Zentrale Stelle
  • Jährliche Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bis zum 15. Mai des Folgejahres bei der Zentralen Stelle, sofern Mengenschwellen überschritten sind.
  • Jährliche Prüfung und Bestätigung der Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG

Unsere Leistungen im Bereich der Vollständigkeitserklärung nach der Verpackungsverordnung

  • Überprüfung, ob eine Systembeteiligungspflicht vorliegt
  • Überprüfung, ob eine Meldepflicht beim Verpackungsregister vorliegt
  • Prüfung unter Beachtung der verpflichtenden „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister
  • Effiziente und termingerechte Abwicklung zur Vermeidung von Geldbußen

Norddeutsche AG – Ihr Partner bei Prüfungen nach dem Verpackungsgesetz

Die Norddeutsche AG unterstützt Sie bei der Erfüllung Ihrer verpackungsrechtlichen Pflichten, damit Sie allen Anforderungen des neuen Verpackungsgesetzes und der zentralen Stelle gerecht werden. Unsere Expertinnen und Experten sind bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister im Prüfregister registriert und stehen Ihnen gerne zur Seite.

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Ansprechpartner

Jörg Braune

Prokurist / Steuerberater