Vollständigkeitserklärung nach dem Verpackungsgesetz
Das neue Verpackungsgesetz VerpackG (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen) ist zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten und löst die bis dahin geltende Verpackungsverordnung ab. Demnach müssen alle gewerbsmäßig organisierten Erstinverkehrbringer für mit Ware befüllte systembeteiligungspflichtige Verpackungen eine Vollständigkeitserklärung über Verkaufsverpackungen (Mengenmeldung) bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) hinterlegen.
Die Norddeutsche AG unterstützt Sie bei der Prüfung der Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG unter Beachtung der Prüfleitlinien sowie bei der elektronischen Hinterlegung.